AGB

VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER FIRMA PLOCHER MÖBELELEMENTE GMBH

1. GEGENSTAND DER BEDINGUNGEN, GELTUNGSBEREICH

Für alle Lieferungen der Firma PLOCHER Möbelelemente GmbH (PLOCHER) gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Sie sind Bestandteil aller Angebote von PLOCHER und Vereinbarungen mit PLOCHER, bei ständiger Geschäftsverbindung auch für alle zukünftigen Geschäfte. Anders lautende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie von einer im Handelsregister eingetragenen, für PLOCHER vertretungsberechtigten Person schriftlich bestätigt sind. Dies gilt auch, wenn PLOCHER den anders lautenden Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen oder der Besteller in seiner Bestellung Bezug auf anders lautende Bedingungen genommen hat.

2. VERTRAGSSCHLUSS

2.1 Alle Angebote von PLOCHER sind freibleibend. Verträge kommen erst mit der Auftragsbestätigung oder der Durchführung des Auftrages durch PLOCHER zustande.

2.2 Alle Angaben zu Liefer- und Leistungsgegenständen in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen oder Richtwerte dar, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. Unwesentliche Abweichungen gegenüber Katalogen etc. oder früher gelieferter Ware bleiben vorbehalten.

2.3 Nebenabreden oder die Änderung dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.

3. LEISTUNGSUMFANG

Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung von PLOCHER.

4. STÖRUNG DER GESCHÄFTSGRUNDLAGE

4.1 Haben sich Umstände nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert oder beeinflussen unvorhersehbare Ereignisse wie z.B. höhere Gewalt, insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Boykott oder Betriebsstörungen, Streik und Aussperrung, behördliche Eingriffe. Energieversorgungsschwierigkeiten, Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, die Herstellung oder Beschaffung der Lieferware, kann PLOCHER die Anpassung des Vertrages verlangen oder nach ihrer Wahl vom Vertrag zurück treten.

4.2 Wird nach Vertragsschluss eine Gefährdung des Vergütungsanspruchs von PLOCHER erkennbar, kann PLOCHER Vorauskasse verlangen oder vom Vertrag zurück treten. Sämtliche Ansprüche von PLOCHER sind in diesem Fall unbeschadet vereinbarter Zahlungsziele sofort und in voller Höhe vom Besteller zu.

4.3 Erhöhen sich Lohn- und Materialkosten nach Vertragsschluss nicht nur unwesentlich, kann PLOCHER den Lieferpreis angemessen anpassen oder, widerspricht der Besteller der Lieferpreiserhöhung, vom Vertrag zurücktreten.

5. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, ZAHLUNGSVERZUG, AUFRECHNUNG

5.1 Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise beziehen sich lediglich auf die Lieferware ab Werk PLOCHER einschließlich üblicher Verpackung nach Standart PLOCHER. Der Besteller trägt insbesondere die Kosten für die Transportversicherung. Stellt der Besteller besondere Anforderungen an die Verpackung, so sind diese individuell und schriftlich gesondert zu vereinbaren. Anderenfalls gilt für die Verpackung der Standart PLOCHER.

5.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer.

5.3 Die Vergütung wird mit der Auslieferung fällig. Die Bezahlung durch den Besteller hat, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen werden dem Besteller 2 % Skonto gewährt. Maßgebend für den Fristbeginn ist das Rechnungsdatum, für das Fristende der Zahlungseingang bei PLOCHER. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechselspesen und Wechselsteuern gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers. PLOCHER ist berechtigt, ab dem 31. Kalendertag nach Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

Bei Zahlungsverzug ist PLOCHER außerdem berechtigt, die Benutzung der gelieferten Gegenstände zu untersagen, sie ohne Verzicht auf seine Ansprüche jederzeit wieder in Besitz zu nehmen, wobei der Besteller auf den Einwand der Besitzstörung verzichtet. Macht PLOCHER den Eigentumsvorbehalt geltend oder nimmt PLOCHER die gelieferte Lieferware in Besitz, gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn PLOCHER den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt. Mit der Wegnahme von Ware verbundene Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. PLOCHER ist – unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers -im Übrigen berechtigt, zurückgenommene Ware freihändig oder durch öffentliche Versteigerung zu veräußern, Der Erlös wird dem Besteller gutgeschrieben. Tritt PLOCHER vom Vertrag zurück, hat der Besteller neben der Entschädigung für die Nutzung der Ware jede auch unverschuldete Wertminderung sowie den Gesamtschaden einschließlich entgangenen Gewinns PLOCHER zu ersetzen. PLOCHER kann 10% des Verkaufspreises ohne Nachweis als entgangenen Gewinn fordern.

5.4 Sollte PLOCHER außerhalb der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche oder gerichtliche Maßnahmen gegen den Besteller ergreifen müssen, um die Erfüllung seiner vertraglichen Ansprüche durchzusetzen, ist der Besteller zur Übernahme aller außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten zzgl. Anwaltsgebühren, die nach deutschen materiell- oder prozessrechtlichen Vorschriften zu erstatten wären zu ersetzen. Ein Besteller mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erkennt diese Bedingungen mit der Auftragserteilung an.

5.5 Der Besteller darf nur mit nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder derentwegen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

6. LIEFERFRISTEN, VERZUG

Lieferfristen sind stets nur annähernd und unverbindlich. Ihr Beginn setzt die Abklärung aller technischen Fragen, die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers sowie die Einhaltung der Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die Fristen angemessen, mindestens aber um den Zeitraum der Verzögerung, verlängert. Von PLOCHER nicht zu vertreten sind unvorhergesehene Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Material, Arbeitskräften, Transportmitteln und Energie, höhere Gewalt, insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Boykott, Streik und Aussperrung. Setzt der Besteller PLOCHER nach Verzugseintritt eine angemessene Nachfrist, ist er nach Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder, wenn der Verzug auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von PLOCHER beruht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. § 286 Absatz 2 BGB ist abbedungen. Weitergehende Ansprüche hat der Besteller nicht.

7. BEIGESTELLTE PRODUKTE

Eingesandte Produkte werden ohne Prüfung auf Fehler verarbeitet. Für Reklamationen, die hieraus entstehen sollten, kommt PLOCHER nicht auf. Dies gilt ebenso für eventuell später auftretende Mängel, die auf die beigestellten Produkte selbst oder darauf zurückgehen, dass die beigestellten Produkte sich im nachhinein als mit der Produktionsart von PLOCHER nicht oder nur mangelhaft verarbeitungsfähig erweisen. Falls keine Vergaben zur Verarbeitung vorliegen, erfolgt die Verarbeitung nach dem Ermessen von PLOCHER, ohne dass PLOCHER hierfür eine Gewähr übernimmt.

8. LIEFERUNG

8.1 Lieferungen erfolgen ohne Transportversicherung ab Werk. Lager oder Standort PLOCHER. Die Transportgefahr geht zu Lasten des Bestellers, auch wenn Lieferung frei Versandort vereinbart ist, oder die Auslieferung mit eigenen Fahrzeugen von PLOCHER erfolgt. Die Wahl der Versandart trifft PLOCHER.

8.2 Nimmt der Besteller nach der Anzeige der Bereitstellung der Ware die Ware nicht innerhalb von 8 Werktagen ab oder teilt der Besteller PLOCHER nicht innerhalb dieser Frist die Versandanschrift mit oder unterbleibt bei Abrufaufträgen der Abruf, ist PLOCHER berechtigt, die sofortige Zahlung seiner Lieferforderungen sowie von Einlagerungsgebühren in angemessenem Umfang zu verlangen. PLOCHER ist auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Bestellungen auf Abruf ohne Angabe der Lieferzeit ist die Ware regelmäßig drei Monate nach Bestätigung des Auftrages abzunehmen.

9. EIGENTUMSVORBEHALT

9.1 PLOCHER behält steh das Eigentum an der dem Besteller gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung zwischen PLOCHER und dem Besteiler zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus dem Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

9.2 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, die Rechte von PLOCHER als Vorbehaltsverkäufer beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware tritt der Besteller im voraus an PLOCHER ab; PLOCHER nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts von PLOCHER ist der Besteiler zur Einziehung so lange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen PLOCHER gegenüber nachkommt und der Vergütungsanspruch von PLOCHER nicht gefährdet ist. Der Besteller hat auf Verlangen von PLOCHER die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für PLOCHER vor, ohne dass PLOCHER hieraus verpflichtet wird. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung von Vorbehaltsware mit anderen, nicht PLOCHER gehörenden Waren, steht PLOCHER der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Lieferwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeit mit PLOCHER, dass der Besteller PLOCHER im Verhältnis des Lieferwertes der verarbeiteten bzw. Verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehallsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für PLOCHER verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung. Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Lieferwert der Vorbehaltsware.

9.4 Übersteigt der Wert der Sicherungen die Forderungen von PLOCHER um mehr als 20 %, wird PLOCHER nach ihrer Wahl Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freigeben.

9.5 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller PLOCHER unverzüglich zu unterrichten und PLOCHER die für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu überlassen.

9.6 Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wurde, unverzüglich dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden. Der Käufer gewährt dem Verkäufer ein jederzeitiges: unwiderrufliches Zutrittsrecht zu sämtlichen Lagerräumen um eine Bestandsaufnahme und eine evtl. Kennzeichnung der Ware des Verkäufers zu ermöglichen.

9.7 Im Übrigen ist der Besteller verpflichtet, Ware die unser Allein- und Miteigentum ist, angemessen gegen alle Sachgefahren zu versichern. Der Versicherungsschutz ist PLOCHER auf Anforderung nachzuweisen.

9.8 Bei Verzug des Bestellers sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- und Obhutspflichten gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch PLOCHER nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, PLOCHER erklärt ausdrücklich den Rücktritt.

10. UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHT

10.1 Der Besteller hat gelieferte Ware unverzüglich nach der Lieferung zu untersuchen, insbesondere auch im Hinblick auf die Vollständigkeit. Minder- oder Mehrmengen von mehr als 10% der vereinbarten Menge und Mängel sind PLOCHER unverzüglich durch eingeschriebenen Brief in nachvollziehbarer Weise anzuzeigen.

10.2 Mängel, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen PLOCHER innerhalb von 7 Werktagen nach ihrer Feststellung unter Einhaltung der o. g. Rügeanforderungen mitgeteilt werden. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht sind Gewährleistungsansprüche wegen des betreffenden Mangels ausgeschlossen. §377 HGB gilt ergänzend.

10.3 Transportschäden sind an Ort und Stelle vom Spediteur bescheinigen zu lassen und müssen auch mit dem Spediteur geregelt werden. Die Haftung von PLOCHER ist ausgeschlossen.

11. MÄNGEL

11.1 Der Ausschluss branchenüblicher Abweichungen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Gleiches gilt bei eventuellen Garantien.

Geringfügige, nicht erhebliche Abweichungen der Lieferware, insbesondere betreffend Maße und Farben, gegenüber Warenmustern, Katalogen, Prospekten und Preislisten etc. oder früher gelieferter Ware gelten nicht als Mangel.

Der Besteller hat selbst zu prüfen, ob die bestellte Ware sich für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck eignet. Nicht geeignete Ware ist nur dann mangelhaft, wenn PLOCHER dem Besteller die Eignung schriftlich bestätigt hat.

Die Abnutzung von Verschleißteilen im Rahmen einer verkehrsüblichen Benutzung stellt keinen Mangel dar.

11.2 PLOCHER ist zur Lieferung von Mehr- bzw. Mindermengen im Umfang von 10% der bestellten Ware berechtigt.

11.3 Werden Montage-. Einbau-, Vertriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an der Lieferware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Materialien oder Reinigungs- oder Pflegemittel verwendet, die nicht den Herstellervorgaben entsprechen, bestehen Mängelansprüche nur dann, wenn der Besteller den Nachweis erbringt, dass der Mangel nicht hierdurch verursacht worden ist, sondern bereits bei Gefahrübergang vorlag.

11.4 PlOCHER haftet dem Besteller dafür, dass ihre neu hergestellten Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind und im Übrigen die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Beschaffenheit aufweisen.

11.5 Wurde neu hergestellte Lieferware noch nicht an einen Verbraucher geliefert, verpflichten begründete und ordnungsgemäße Mängelrügen PLOCHER nach seiner Wahl, die Mängel durch Nachbesserung zu beseitigen oder den Liefergegenstand oder Teile des Liefergegenstands neu zu liefern. Schlagen Nachlieferungen oder Nachbesserungen fehl, so kann der Besteller nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht und ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach Ziffer 12 dieser Bestimmungen besteht jedoch nur, soweit der Mangel nicht unerheblich ist.

11.6 Wurde neu hergestellte Lieferware bereits an einen Verbraucher geliefert, ist der Besteller grundsätzlich berechtigt, nur jene Mängelansprüche gegenüber PLOCHER geltend zu machen, die sein Abnehmer ihm gegenüber geltend gemacht hat. Dies gilt nicht, soweit der Besteller seinem Abnehmer gegenüber eine mit PLOCHER nicht abgestimmte kulanzweise Verpflichtung übernommen hat. Der Besteller ist PLOCHER gegenüber zum Rücktritt nicht berechtigt, wenn er die Ware deswegen zurücknehmen musste, weil er seiner Plicht zur Nichterfüllung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, insbesondere weil er eine ihm gesetzte Frist zur Nichterfüllung schuldhaft hat verstreichen lassen.

11.7 Zum Ersatz der Aufwendungen gemäß § 439 Absatz 2 BGB ist PLOCHER nur verpflichtet, soweit der Besteller PLOCHER vorher unverzüglich schriftlich von dem Nacherfüllungsverlangen des Verbrauchers unterrichtet, PLOCHER die beabsichtigte Art der Nacherfüllung sowie die ungefähr damit verbundenen Kosten mitgeteilt und PLOCHER nicht unverzüglich widersprochen hat. Der Besteller ist gehalten, Vorschläge von PLOCHER, die eine günstigere Variante der Nacherfüllung bedeuten, zu beachten.

11.8 Die Gewährleistung für gebrauchte Lieferware wird außer für den Fall der Garantie, der Arglist oder einer anderweitigen Vereinbarung ausgeschlossen.

11.9 Verletzt PLOCHER nicht leistungsbezogene Pflichten gemäß § 241 Absatz 2 BGB, so steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus nur dann zu, wenn der Besteller PLOCHER vorher schriftlich abgemahnt hat und die Pflichtverletzung dennoch nicht unterlassen worden ist.

11.10 Ansprüche wegen Mängeln verjähren bei neu hergestellter Lieferware innerhalb von einem Jahr. Im Übrigen bleiben die §§ 444 und 479 BGB unberührt.

11.11 Ist ein Mangel nach Rüge des Bestellers bei der Überprüfung nicht feststellbar, hat der Besteller die Fehlersuchkosten zu tragen.

12. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG, SCHADENSERSATZ

12.1 § 444 BGB, Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von nachfolgend bestimmten Haftungsbeschränkungen unberührt.

12.2 Hat PLOCHER fahrlässig eine für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentliche Pflicht verletzt, so ist die Haftung der Höhe nach auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden beschränkt die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.

12.3 Schadensersatzanspruche im Übrigen sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet PLOCHER weder für Schäden, die am Liefergegenstand selbst entstanden sind, noch für Materialfolgeschäden jeder Art, noch haftet PLOCHER für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit PLOCHER oder seine Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

12.4 Weitergehende als in diesen Bedingungen genannte Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Bestellers sind, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

12.5 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten in gleicher Weise für deliktische Ansprüche des Bestellers.

12.6 Die Haftung der Erfüllungsgehilfen von PLOCHER ist in gleicher Weise begrenzt..

13. VERJÄHRUNG

Soweit in diesen Bedingungen keine anderslautenden Fristen bestimmt sind, beträgt, die Verjährungsfrist für gegen PLOCHER gerichtete Ansprüche, die nicht auf einem PLOCHER zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruhen, ein Jahr.

14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

14.1 PLOCHER darf sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter bedienen.

14.2 Es gilt Deutsches Recht, das UN-Kaufrechts ist ausgenommen.

14.3 Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, gilt anstelle dieser Bestimmung eine Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

14.4 Ausschließlicher Gerichtsstand im Verhältnis zu Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist für alle Streitigkeiten aus Rechtsbeziehungen zwischen PLOCHER und dem Besteller der Geschäftssitz von PLOCHER oder nach Wahl von PLOCHER der Wohnsitz des Bestellers.

14.5 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Geschäftssitz von PLOCHER Erfüllungsort.